August 2017: Kindergeld: Familienkasse muss bei mehraktigen Ausbildungen zahlen. Einspruch gegen Streichung des Kindergeldes einlegen!

Gute Nachrichten für Eltern und Azubis: Das Kindergeld wird solange gezahlt, bis das Kind sein Ausbildungsziel erreicht oder das 25. Lebensjahr vollendet hat. Gerade bei mehraktigen Ausbildungen ist dies häufig umstritten, erklärt der Bund der Steuerzahler. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz behalten Eltern den Kindergeldanspruch jedoch auch nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn dieser nur Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist (Urteil vom 28. Juni 2017; Az.: 5 K 2388/15).

Im konkreten Fall hatte die Tochter im Juli 2015 ihre Prüfung zur Immobilienkauffrau bestanden. Ab Oktober nahm sie dann am IHK-Lehrgang zur geprüften Immobilienfachwirtin teil. Voraussetzung für dieses Berufsziel ist eine abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkauffrau sowie eine mindestens einjährige Berufserfahrung nach der Lehre. Deshalb war die Tochter neben ihrer Ausbildung bei der IHK in einem Ausbildungsbetrieb angestellt. Die Familienkasse lehnte die Kindergeldzahlung ab August 2015 ab, da die Tochter ihre Berufsausbildung abgeschlossen habe. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Berufsausbildung nicht bereits mit dem Abschluss der Lehre ende, sondern erst, wenn das von Anfang an angestrebte Berufsziel – geprüfte Immobilienfachwirtin – erreicht sei. Bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen, die zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Bestehen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden muss, ist die Ausbildung erst bei Erreichen des tatsächlichen Berufsziels abgeschlossen. In diesen Fällen ist es dann egal, wenn das Kind neben der Ausbildung erwerbstätig ist.

Eltern, denen das Kindergeld gestrichen wird, weil ihr Kind die erste Ausbildungsetappe abgeschlossen hat, sollten dies nicht akzeptieren. Mit Hinweis auf die Entscheidung des rheinland-pfälzischen Finanzgerichts können sie die Fortzahlung des Kindergeldes bis zum Erreichen des weiterqualifizierenden Abschlusses verlangen. Wichtig, zwischen den Ausbildungsabschnitten muss ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang bestehen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Eine längere Unterbrechung zwischen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt führt nach der Rechtsprechung nämlich zum Verlust des Kindergeldanspruches.

Quelle: Bund der Steuerzahler