Januar 2017: Schneeschieben von der Steuer absetzen – Steuerbonus gilt für Eigentümer und Mieter

Während sich die Kinder über den Schnee freuen, ist der Wintereinbruch für die Erwachsenen häufig mit Schneeschieben rund um das Haus verbunden. Wer nicht selbst zur Schaufel greifen mag und einen Räumdienst mit der Schneebeseitigung beauftragt, kann die Kosten steuerlich absetzen, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Es handelt sich um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Lange umstritten war, ob der Steuerbonus auch für die Schneebeseitigungskosten auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück gilt. Mit Verwaltungsschreiben vom 9. November 2016 bestätigt das Bundesfinanzministerium, dass auch diese Räumkosten vom Finanzamt akzeptiert werden müssen. Den Steuerbonus können sowohl die Eigentümer als auch Mieter in Anspruch nehmen, wenn sie für die Schneebeseitigung zahlen. Gerade Mieter vergessen häufig, die Kosten für die Schneebeseitigung in der Steuererklärung anzusetzen, weiß der Bund der Steuerzahler. Dabei sind diese Aufwendungen oft Bestandteil der Nebenkosten.

Insgesamt können für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Maximal wird ein Steuerbonus von 4.000 Euro pro Jahr gewährt. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges, so lassen sich mit dem Steuerbonus 120 Euro Steuern sparen, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes. Materialkosten können nicht bei der Steuer abgezogen werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler