März 2018: Lebensversicherung bei der Steuererklärung nicht vergessen – So gibt es Geld zurück!

Steuerzahler sollten in diesem Jahr unbedingt an die Erträge aus ihren Lebensversicherungen denken und diese bei der Einkommensteuererklärung nicht vergessen. Denn die Versicherer sind bei vielen Verträgen verpflichtet, die Abgeltungsteuer abzuziehen. Die zu viel gezahlten Steuern müssen sich die Steuerzahler dann über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Das gilt vor allem für Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Das steckt dahinter: Wurde die Lebensversicherung bis Ende 2004 abgeschlossenen, können die Erträge steuerfrei vereinnahmt werden, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, gelten andere Steuerregeln (sogenannte Neuverträge). Gleichgeblieben ist bei den Neuverträgen die Zwölfjahresfrist, sodass erstmals ab dem Jahr 2017 verstärkt Auszahlungen aus diesen neuen Verträgen erfolgt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers stattfindet. Die Kapitaleinnahmen bleiben dann noch zur Hälfte steuerfrei.

Das Versicherungsunternehmen wird allerdings bei der Auszahlung aus den Neuverträgen in voller Höhe Abgeltungsteuer einbehalten. Die Steuerzahler müssen daher eine Korrektur über die Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP für Kapitalerträge vornehmen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Hier erfolgt dann die hälftige Berücksichtigung der Erträge und eine Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.

Grundsteuer: Hauseigentümer aufgepasst!

Bei Leerstand jetzt Grundsteuererlass beantragen

Der Bund der Steuerzahler erinnert Hauseigentümer daran, dass sie bei unverschuldetem Leerstand ihrer Mietimmobilie Geld zurückbekommen können: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Im Einzelfall können dies einige hundert Euro sein. Eventuell können die Osterfeiertage zum Schreiben des Antrags und damit zur Steuerersparnis genutzt werden, denn der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2017 muss spätestens am 3. April 2018 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Deshalb rät der Bund der Steuerzahler betroffenen Hauseigentümern, sich mit dem Antrag zu sputen.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu verantworten hat. Betrug die Ertragsminderung 2017 mehr als 50 Prozent, so werden 25 Prozent der gezahlten Grundsteuer erlassen. Fiel der Ertrag komplett aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen.

Der Hauseigentümer muss nachweisen, dass er keine Schuld am Mietausfall hat. Dies kann er durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen, wie zum Beispiel der Schaltung von Vermietungsanzeigen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren, empfiehlt der Bund der Steuerzahler abschließend.

Quelle: Bund der Steuerzahler