März 2017: Streit um Riester-Zulage für freie Berufe – Freiberufler können sich gegen Zulagenaberkennung wehren!

Mitglieder von berufsständigen Versorgungswerken sollten sich wehren, wenn ihnen die Riester-Zulage gestrichen wird. Betroffen sind Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Architekten. Nach bisheriger Rechtsauslegung haben diese Berufsgruppen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Riester-Zulage. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass der Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört, der Partner also etwa in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Dann gilt auch das Versorgungswerkmitglied als zulagenberechtigt. Ein Rechtsanwalt wehrt sich gegen diese Benachteiligung der freien Berufe und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam.

Im konkreten Fall verfügte der angestellte Anwalt seit dem Jahr 2005 über einen zertifizierten Riester-Vertrag, auf den er die notwendigen Eigenbeiträge einzahlte. Da der Kläger nach Auffassung der Zulagenstelle für Altersvermögen nicht zum begünstigten Personenkreis zähle, buchte sie die Zulagen für die Jahre 2005 bis 2008 zurück. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und dem Bundesfinanzhof hatten keinen Erfolg: Ziel der Riester-Förderung sei es, Versorgungslücken im Alter zu schließen, die aufgrund des sinkenden Rentenniveaus entstehen. Die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversicherten Personengruppen müssten keine gesetzliche Kürzung des Rentenniveaus befürchten und seien deshalb nicht zulagenberechtigt, so die Richter. Nach Ansicht des Klägers überzeugt diese Argumentation nicht, da auch Beamte die Zulage erhielten, die sich die geringsten Sorgen um ihre Altersversorgung machen müssten. Gegen die Entscheidung hat er deshalb Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 1699/16).

Die Entscheidung dürfte für viele Mitglieder im Versorgungswerk von Interesse sein. Insbesondere Ledige oder verheiratete Mitglieder, deren Ehepartner ebenfalls nicht zulagenberechtigt ist, gehen nach aktueller Rechtslage leer aus. Dabei kann es sich um durchaus erquickliche Beträge handeln, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Sind etwa – wie im Fall des Klägers – mehrere Kinder vorhanden und wurde auch die Kinderzulage gestrichen, kommen mehrere hundert Euro zusammen. Betroffene Freiberufler sollten sich gegen die Rückbuchung der Zulage wehren und die Festsetzung der Altersvorsorgezulage verlangen. Dazu kann auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verwiesen werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler