April 2015: Einkommensteuererklärung 2015 – Was prüft das Finanzamt 2015 besonders?

Die Finanzverwaltung legt in jedem Jahr wechselnde Prüffelder fest, die schwerpunktmäßig untersucht werden. Steuerzahler können Nachfragen des Finanzamtes vermeiden, wenn sie der Steuererklärung dazu direkt bestimmte Belege und Hinweise beifügen. Der Bund der Steuerzahler erklärt, worauf Bürger in diesem Jahr besonders achten sollten!

Mit der Unterschrift auf der Steuererklärung bestätigt der Steuerzahler, dass seine Angaben vollständig und korrekt sind. Deshalb sollten Steuererklärungen gewissenhaft gemacht werden. Dabei legt die Finanzverwaltung in jedem Jahr besondere Punkte fest, die intensiver geprüft werden. Um hier Nachfragen des Finanzamtes zu vermeiden, ist es sinnvoll, entsprechende Erklärungen und Belege bereits der Steuererklärung beizufügen. Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen gibt z. B. die aktuellen Prüffelder auf seiner Internetseite bekannt: www.ofd.nrw.de/die_ofd_nrw/aktuelles/prueffelderliste_2015.pdf.
Diese öffentliche Liste gilt zunächst nur für die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen. Dennoch kann sie auch Indiz für Steuerzahler in anderen Bundesländern sein, die genannten Prüffelder besonders sorgfältig zu dokumentieren, weiß der Bund der Steuerzahler.

Vor allem bei der Abrechnung von Dienstreisen, Kundenbesuchen oder bei Fahrten zu anderen Betriebsstätten, dürfte das Finanzamt in diesem Jahr genauer hinsehen. Auch Steuerzahler, die im Jahr 2014 eine doppelte Haushaltsführung begründet haben oder weiterführen – also für eine berufliche Tätigkeit eine zweite Wohnung unterhalten – müssen mit Nachfragen des Finanzamtes rechnen: Ab dem Jahr 2014 verlangt das Gesetz nämlich eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung für den ersten Haushalt. Die finanzielle Beteiligung ist darzulegen, z. B. für Miete, Nebenkosten, Kosten für Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs.

Neben den aktuellen Prüfschwerpunkten gibt es „Dauerbrenner“, bei denen das Finanzamt immer wieder nachhakt, so der Bund der Steuerzahler. Dazu zählen z.B. die Vermietung und Verpachtung im ersten Jahr. Wer erstmals ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht, sollte der Steuererklärung u. a. Unterlagen zur Größe des Arbeitszimmers und einen Wohnungsgrundriss beifügen. Deutliche Abweichungen zum Vorjahr veranlassen das Finanzamt ebenfalls zu Nachfragen. Steuerzahler, die im Vergleich zum Vorjahr erheblich niedrige Steuern zahlen, z.B. weil ungewöhnlich hohe Werbungskosten geltend gemacht wurden, sollten Nachweise etwa für eine teure Fortbildung bereithalten.

Quelle: Bund der Steuerzahler