August 2015: Start ins Ausbildungsjahr 2015 – Was Chefs und Azubis steuerlich wissen sollten!

Auch für Auszubildende gilt: sie unterliegen der Steuerpflicht. Ob von der monatlichen Ausbildungsvergütung tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt aber vom Einzelfall ab.

Die allermeisten Azubis sind ledig und haben keine Kinder. Aus diesem Grunde werden sie automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. In der Regel fallen für Löhne von rund 950 Euro im Monat keine Lohnsteuern an, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Verheiratete Auszubildende können die Steuerklassen III/V oder IV/IV oder das Faktorverfahren wählen. Je nach Wahl der Steuerklasse, können dann bereits bei niedrigen Ausbildungsvergütungen Steuern anfallen. Damit der Arbeitgeber die richtige Steuerklasse anwendet, muss der Auszubildende ihm seine Steueridentifikationsnummer, sein Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Die Steuer-ID haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhalten. Wer seine Steuer-ID nicht mehr zur Hand hat, sollte sich an das Bundeszentralamt für Steuern oder sein Finanzamt wenden.

Wichtig: Azubis mit Steuerklasse III/V oder dem Faktorverfahren müssen im kommenden Jahr eine Steuererklärung abgeben. Deshalb sollten sie von Anfang an Belege und Quittungen für Ausgaben sammeln, die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallen, zum Beispiel für typische Berufsbekleidung oder Fachliteratur. Ledige Azubis, die neben ihrer Ausbildungsvergütung keine weiteren Einnahmen haben, dürfen die Steuererklärung freiwillig abgeben, erklärt der Bund der Steuerzahler. Dafür haben sie vier Jahre lang Zeit.

Quelle: Bund der Steuerzahler