August 2019: Meldepflicht für Ladenkassen – Unternehmer sollten auf amtlichen Vordruck warten!

Ab dem nächsten Jahr müssen Unternehmer dem Finanzamt melden, welche und wie viele elektronische Kassen sie im Unternehmen einsetzen. Und zwar auf einem amtlichen Formular. Das steht aber aktuell noch nicht zur Verfügung. Was das für Unternehmer bedeutet, erklärt der Bund der Steuerzahler. 

Werden im Unternehmen elektronische Aufzeichnungssysteme, z. B. elektronische Registrierkassen, eingesetzt, müssen diese dem zuständigen Finanzamt ab dem 1. Januar 2020 gemeldet werden. Ziel der Regelung ist, Manipulationen an den Kassenaufzeichnungen zu erschweren. Mitzuteilen sind künftig u. a. Art und Anzahl der im Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen. Dabei muss die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des Aufzeichnungssystems beim Finanzamt eingegangen sein. Geräte, die vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, können grundsätzlich bis zum 31. Januar 2020 gemeldet werden, erläutert der Bund der Steuerzahler. Dabei kann die Mitteilung entweder durch den Unternehmer selbst oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Hat der Unternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss mit der Meldung auch eine Zuordnung der Kassensysteme zur entsprechenden Betriebsstätte erfolgen. Die Abgabe einer Mitteilung hat dabei getrennt für jede Betriebsstätte zu erfolgen. 

Meldung ausschließlich auf amtlichem Vordruck

Die Meldung an das Finanzamt muss auf einem amtlichen Vordruck abgegeben werden. Da dieser jedoch derzeit noch nicht zur Verfügung steht, ist eine Meldung aktuell noch nicht möglich, so das Bayerische Landesamt (Meldung vom 23. Juli 2019). Betroffene Unternehmen sollten daher abwarten, bis der offizielle Vordruck veröffentlicht wird und dann zeitnah die Meldung vornehmen, rät der Bund der Steuerzahler. 

Quelle: Bund der Steuerzahler