Dezember 2014: Steuertipps 2014 – Endspurt für Steuersparer! Was sollte in diesem Jahr noch erledigt werden?

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Grund genug, einen Kassensturz zu machen und zu überlegen, wie sich in diesem Jahr noch Steuern sparen lassen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) gibt Tipps und Hinweise, woran jetzt noch gedacht und welche Anträge gestellt werden sollten. Ob Arbeitnehmer, Unternehmer, Rentner, Sparer oder Vermieter – für jeden – ist etwas dabei!

Unser Infomaterial startet mit allgemeinen Tipps für Steuerzahler und gibt Rat für Arbeitnehmer. Im dritten Teil erhalten Unternehmer und Arbeitgeber von Minijobbern wertvolle Hinweise. Anschließend geben wir spezielle Tipps für Sparer und Kapitalanleger, und schließlich erhalten Mieter und Vermieter Informationen, was sie noch vor dem Jahreswechsel beachten sollten.

Allgemeine Tipps

Weihnachtszeit ist Spendenzeit – Spenden steuerlich absetzen

In der Adventszeit ist die Bereitschaft meist besonders hoch, für gemeinnützige Organisationen zu spenden. Dieses Engagement der Steuerzahler wird steuerlich gefördert. Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die nächsten Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Spendenabzug ist eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung. Bei Spenden bis 200 Euro genügt die Vorlage eines Kontoauszuges.

Sortierte Belege vereinfachen das Anfertigen der Steuererklärung – Getrennte Zuordnung nach Jahren

Viele Steuerzahler sammeln Belege und Quittungen für Fachbücher, Anschaffung oder Reinigung der Berufsbekleidung oder Rechnungen für Fortbildungsmaßnahmen und Handwerker etc. Steuerzahlern ist zu empfehlen, die Belege nach Jahren ordentlich zu trennen. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen beim Anfertigen der Einkommensteuererklärung nicht erst aufwendig sortiert werden müssen. Bei zu großem Durcheinander besteht die Gefahr, dass ein Beleg aus dem Jahr 2014 zwischen die neuen Belege für das Jahr 2015 rutscht und daher bei der Steuererklärung 2014 vergessen wird. Wird dieser Beleg erst später gefunden, kann der Steuerbescheid für das Jahr 2014 nur noch unter engen Voraussetzungen korrigiert werden.

Gesundheitskosten – Belege für Zahnersatz und Brille aufbewahren

Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren und Zuzahlungen zu Rezepten und die Arztpraxisgebühr können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Bei einer Familie mit drei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro wird der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 400 Euro überschritten. Kosten, die diesen Grenzbetrag übersteigen, werden dann steuermindernd berücksichtigt.
Vor dem Jahresende sollte daher festgestellt werden, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Wer knapp unter der Grenze liegt, kann noch in diesem Jahr eine neue Brille kaufen und den Fiskus so an seiner Zahnarztrechnung „beteiligen“. Wer aber dieses Jahr die Belastungsgrenze nicht mehr erreichen wird, kann solche Anschaffungen ins nächste Jahr verschieben. Vielleicht wird die zumutbare Eigenbelastung dann umso kräftiger überschritten. Um die Ausgaben nachzuweisen, müssen alle Belege sorgfältig gesammelt werden.

Extra-Tipp: Auch wer die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht knackt, sollte die Belege für Brille, Zahnersatz und Co. aufbewahren. Gegenwärtig wird beim Bundesfinanzhof darum gestritten, ob die Ausgaben für die Gesundheit ab dem ersten Euro steuerlich zu berücksichtigen sind. Steuerzahler sollten daher die Gesundheitskosten in jedem Fall bei der Einkommensteuererklärung angeben. Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler, gibt es so später eventuell Geld zurück.

Demnächst Rentner oder in Elternzeit? – Ausgaben vorverlegen

Steht schon jetzt fest, dass der Steuerzahler im Jahr 2015 wesentlich niedrigere Einkünfte erzielt, können Ausgaben noch ins Jahr 2014 vorgezogen werden. Dies ist etwa sinnvoll, wenn der Steuerzahler zu Beginn des Jahres 2015 in Rente geht oder die Elternzeit ansteht.
Wird im Jahr 2015 keine oder nur noch wenig Einkommensteuer gezahlt, kann der Steuerzahler die Ausgaben unter Umständen nicht mehr steuermindernd nutzen. Wer entsprechende Ausgaben ins Jahr 2014 vorzieht, kann diese noch bei der Steuererklärung 2014 ansetzen und so die Steuerlast drücken. Zu denken ist etwa an die Anschaffung einer Brille oder Zahnersatz oder das Vorziehen von Werbungskosten wie zum Beispiel die Anschaffung von Fachbüchern.

Steuertipps für Arbeitnehmer

Freibeträge für 2015 eintragen lassen – So sichern Sie sich mehr Netto vom Brutto!

Berufspendler, Unterhaltszahler, Steuerzahler mit doppelter Haushaltsführung und viele andere Steuerzahler haben hohe Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Häufig wird daher Monat für Monat zu viel Lohnsteuer vorausgezahlt. Diese zu viel gezahlte Lohnsteuer erhält der Steuerzahler erst lange Zeit später über die Einkommensteuererklärung zurück. Wer nicht so lange warten möchte, beantragt bereits vorweg die Lohnsteuerermäßigung. Die entsprechenden Kosten werden dann bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und das Nettogehalt fällt entsprechend höher aus. Der Antrag muss auf einem amtlichen Formular gestellt und an das zuständige Finanzamt gesandt werden. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass der Steuerzahler hohe Aufwendungen haben wird. Dies können z. B. hohe Werbungskosten für einen langen Arbeitsweg, für Arbeitskleidung und Arbeitsmittel, Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung oder hohe Fortbildungskosten sein. Auch Sonderausgaben wie z. B. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten und/oder außerge-wöhnliche Belastungen wie etwa hohe Krankheitskosten können bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen mehr als 600 Euro betragen. Werbungskosten werden dabei allerdings erst berücksichtigt, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro übersteigen. Wer den Antrag rechtzeitig stellt, kann bereits ab Januar von dem Freibetrag profitieren.
Hinweis: Wer entsprechende Freibeträge erhält, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Finanzamt rechnet dort u. a. nach, ob zu hohe Freibeträge berücksichtigt wurden.

Werbungskosten überschlagen – Kassensturz kann sich lohnen

Vor dem Jahresende sollten Arbeitnehmer schon einmal einen „Kassensturz“ machen. So kann überprüft werden, ob bestimmte Pauschbeträge oder andere wichtige Grenzen bereits überschritten wurden und sich hieraus Handlungs- und Gestaltungsbedarf ergibt. So kann es sich lohnen, bestimmte Anschaffungen vorzuziehen oder zurückzustellen. Ist der Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro schon überschritten, kann es sinnvoll sein, geplante Ausgaben vorzuziehen. Steht ohnehin die Anschaffung eines neuen Computers, Fachbüchern, Arbeitskleidung oder neues Schreibmaterial an, kann es sinnvoll sein, noch im Jahr 2014 zu kaufen. Dann wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag umso kräftiger überschritten. Wer hingegen im laufenden Jahr mit seinen Werbungskosten weit unter dem Pauschbetrag von 1.000 Euro liegt und die Grenze nicht mehr erreicht, sollte mit der Investition bis ins kommende Jahr warten. Vielleicht wird dann der Werbungskosten-Pauschbetrag überschritten.

Steuererklärung: Verjährung beachten! – Wer zu lange wartet, riskiert seine Steuererstattung

Nicht alle Steuerzahler sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Angestellte Singles ohne sonstige Einkünfte oder Paare mit der Steuerklasse VI/VI brauchen meist keine Einkommensteuererklärung abgeben. Sie können jedoch freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dies lohnt sich, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Das Gesetz räumt diesen Steuerzahlern vier Jahre Zeit für die Abgabe der Erklärung ein. Steuerzahler, die in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung abgeben mussten, dennoch auf einem Berg alter Rechnungen sitzen, sollten die Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht zu lange hinausschieben. Spätestens vier Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr ist Schluss. Dann ist die eventuelle Steuererstattung verschenkt. Die Erklärung für das Jahr 2010 muss daher spätestens bis zum 31. Dezember 2014 beim Finanzamt eingereicht werden. Kommt es wider Erwarten zu einer Nachzahlung, kann der Antrag zurückgenommen werden.

Firmenwagen: Besteuerungsmethode festlegen – Fahrtenbuch muss gegebenenfalls ab 1. Januar geführt werden

Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt und ihn auch privat nutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Zum einen die 1-Prozent-Regelung und zum anderen die Fahrtenbuchmethode. In der Regel lohnt sich die Fahrtenbuchmethode immer dann, wenn das Fahrzeug weit überwiegend beruflich genutzt wird. Welche Methode im Einzelfall günstiger ist, sollte vorab mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, denn die Wahl der Methode gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer und Unternehmer sollten sich daher rechtzeitig darüber Gedanken machen, welche Methode angewendet werden soll. Soll von der 1-Prozent-Regelung auf die Fahrtenbuchmethode übergegangen werden, muss bereits ab dem 1. Januar 2015 ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Eine rückwirkende Korrektur oder das Nachtragen des Fahrtenbuches ist nicht zulässig! Wer am Jahresende feststellt, dass die 1-Prozent-Regelung doch günstiger für ihn ist, kann ohne Probleme mit der 1-Prozent-Regelung abrechnen. Abgesehen vom Aufwand spricht also nichts dagegen, das gesamte Jahr über ein Fahrtenbuch zu führen.

Steuertipps für Unternehmer und Minijobs im Privathaushalt Minijobs und Gleitzone:

Alte Bestandsschutzregelung läuft aus – Handlungsbedarf bei „alten“ Midijobs

Zum 1. Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für Minijobs von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Das hatte auch Auswirkungen auf die anschließende Gleitzone – die sogenannten „Midijobs“. Statt bei 400,01 Euro gelten die Regeln für die Midijobs nun erst bei einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 850 Euro. Übergangsweise konnten Mitarbeiter, die schon vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 Euro und 450 Euro verdient haben, weiterhin die alte Gleitzonenregel nutzen. Das heißt, sie blieben in allen Sozialversicherungszweigen versichert. Diese Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2014. Ab dem 1. Januar 2015 ändert sich der versicherungsrechtliche Status dieser Mitarbeiter. Sie werden zu Minijobbern. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Bei Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Von der Rentenversicherung kann sich der Minijobber befreien lassen. Der Chef muss den Mitarbeiter bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anmelden. Möchten Chef und Mitarbeiter den Minijobstatus nicht, besteht Handlungsbedarf. Die regelmäßige monatliche Vergütung muss auf mehr als 450 Euro aufgestockt werden. Dann gelten weiterhin die Gleitzonenregeln und die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bleibt erhalten.

Mindestlohn und Minijob – Arbeitsverträge überprüfen

Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde. Der Mindestlohn betrifft auch Minijobs. Er gilt – mit wenigen Ausnahmen – für alle Branchen und auch in Privathaushalten. Steuerzahler, die im Betrieb oder im Privathaushalt einen Minijobber beschäftigen, sollten unbedingt nachrechnen, ob durch die neue Regelung die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Monat überschritten wird. Künftig kann der Minijobber rund 52 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde gezahlt wird. Arbeitet der Mitarbeiter mehr und wird dadurch die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Monat überstiegen, geht der Minijobstatus verloren. In diesem Fall gelten andere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln. Der Mitarbeiter ist dann bei der Kran-kenkasse an- und bei der Minjobzentrale abzumelden. War der Minjobber im Privathaushalt tätig, entfällt die Möglichkeit, am sog. Haushaltscheckverfahren teilzunehmen. Soll der Minijobstatus erhalten bleiben, muss die Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2015 abgesenkt werden. Zudem sind künftig Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der Tätigkeit aufzuzeichnen.

Betriebsweihnachtsfeier: Steuerfrei feiern! – Großzügigere Party im nächsten Jahr möglich

Arbeitgeber sollten bei der Planung der Weihnachtsfeier auch die steuerrechtlichen Folgen im Blick haben. Der Chef kann die Kosten für eine solche Feier als Betriebsausgabe abziehen und für die Mitarbeiter wird kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ausgelöst, wenn sich die Feier im üblichen Rahmen bewegt. Kosten bis zu 110 Euro je Mitarbeiter und Fest gelten bisher als unproblematisch. Vor rund einem Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, also z. B. Kosten für die Organisation durch eine Eventagentur oder Mietkosten für den Saal, nicht in die 110-Euro-Freigrenze eingerechnet werden müssen (VI R 94/10). Auch die Kosten für mit eingeladene Familienangehörige seien nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen, so das Gericht. Diese Urteile werden voraussichtlich erst im kommenden Jahr im Bundessteuerblatt veröffentlicht und werden somit vorerst nicht von den Finanzämtern angewendet. Wer keinen Ärger mit dem Finanzamt riskieren möchte, sollte sich daher an die bisherigen Regeln halten und die Kosten für Speisen, Getränke, Eintrittskarten, Fahr- und Übernachtungskosten, Geschenke und die Kosten für den äußeren Rahmen bei der Berechnung der Freigrenze berücksichtigen.
Noch ein Tipp: Unternehmer, die statt einer Weihnachtsfeier im Dezember lieber im Januar mit der Belegschaft einen Jahresauftakt feiern möchten, können großzügiger planen. Ab dem 1. Januar 2015 soll die Freigrenze für Betriebsfeste auf 150 Euro angehoben werden. Begünstigt sind zwei Feiern im Jahr.

Geschenke an Mitarbeiter: Freigrenzen beachten! – Auch Gutscheine sind steuerbegünstigt

Viele Chefs bedanken sich in der Weihnachtszeit bei ihren Mitarbeitern für die gute Zusammenarbeit und übergeben eine kleine Aufmerksamkeit oder spendieren eine Weihnachtsfeier. Geschenke zu besonderen Anlässen an Mitarbeiter sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Übersteigt der Wert des Geschenks den Betrag von 40 Euro oder die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen in Höhe von 44 Euro, so werden jedoch Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Wird das Geschenk im Rahmen einer Betriebsveranstaltung übergeben, dürfen die Kosten für das Präsent zusammen mit den übrigen Kosten der Feier 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Als Geschenk beliebt sind Gutscheine. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Gutscheine unter die 44-Euro-Sachbezugsregelung fallen und damit dem Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei übergeben werden können. Beachtet der Unternehmer die genannten Wertgrenzen, gibt es später keinen Ärger mit dem Finanzamt.

Krankenkassenbeiträge bei Privatversicherten – Erstattung oder Steuerersparnis?
Klug gerechnet, Geld gespart

Privat krankenversicherte Steuerzahler müssen jedes Jahr genau überprüfen, ob die Beitragsrückerstattung oder die steuerliche Berücksichtigung der Krankenkassenbeiträge ohne Beitragsrückerstattung günstiger ist. Viele privat Versicherte entscheiden im Dezember, ob sie die im Jahr angefallenen Arzt- und Arzneikosten bei der Krankenkasse geltend machen oder selbst tragen und dafür eine Beitragsrückerstattung beanspruchen. Bereits bei einer überschlägigen Berechnung zeigt sich, ob es günstiger ist, auf die Beitragsrückerstattung zu verzichten. Sind beispielsweise für Arztbesuch und Medikamente im Jahr 1.700 Euro angefallen und kann sich der Versicherte aussuchen, ob er diese Kosten bei seiner Krankenkasse geltend macht oder nicht, ergibt sich folgendes Ergebnis: Die Versicherung gewährt z. B. eine Beitragsrückerstattung von 2.000 Euro, wenn er keine Kosten geltend macht. Dies wäre eine „Ersparnis“ von 300 Euro. Allerdings kann er nun nur noch 2.000 Euro weniger Krankenkassenbeiträge in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent ergibt dies eine Einbuße von 700 Euro. Zudem kann er die Arzt- und Medikamentenkosten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung ansetzen, weil er auf die Erstattungsmöglichkeit verzichtet hat (FG Rhein-land-Pfalz – 2 V 1883/11). Dieser Steuerzahler sollte sich demnach gegen die Beitragsrückerstattung entscheiden und die Aufwendungen bei seiner Krankenkasse einreichen. So erhält er eine Erstattung von der Krankenkasse von 1.700 Euro und einen Steuervorteil von 700 Euro. Andernfalls bekäme er nur die 2.000 Euro von der Krankenkasse.

Kleinunternehmer – Umsatzgrenze prüfen

Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Leistungen keine Umsatzsteuer erheben; im Gegenzug darf er aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vergangenen Jahr den Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wer auch im Jahr 2015 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte, sollte vor dem 31. Dezember 2014 seinen Gesamtumsatz für das Jahr 2014 ermitteln. Wird die Grenze von 17.500 Euro überschritten, unterliegt der Unternehmer ab dem 1. Januar 2015 der Regelbesteuerung. Das heißt, er muss in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Darauf sollte sich der Unternehmer rechtzeitig einstellen! Wer hart an der Grenze zu 17.500 Euro ist und auch im Jahr 2015 als Kleinunternehmer tätig werden möchte, sollte darauf achten, dass die Umsätze erst im Jahr 2015 zufließen und damit die 17.500-Euro-Grenze in 2014 nicht geknackt wird.

Steuervorauszahlungen prüfen – Hohe Nachforderungen vermeiden

Einige Unternehmer überschlagen zum Jahreswechsel bereits den Gewinn für das Jahr 2014. Fällt das erwartete zu versteuernde Einkommen deutlich geringer als im Vorjahr aus, kann ein Antrag auf An-passung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Dies hat den Vorteil, dass der Steuerzahler nicht unnötig hohe Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten muss. Wer ein gutes Ge-schäftsjahr hinter sich hat, kann ebenfalls einen Antrag auf Anhebung der Vorauszahlungen stellen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn eine hohe Steuernachzahlung vermieden werden soll.

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer – Was kann in den Reißwolf?

Häufig wird die Ruhephase während des Jahreswechsels genutzt, um Belege, Quittungen und Rechnungen zu ordnen. Aber nicht alles, was sich über die Jahre angesammelt hat, darf vernichtet werden. Ein Unternehmer muss beispielsweise Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher zehn Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen zehn Jahre lang gespeichert werden. Empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Zu Beginn des Jahres 2015 können Unternehmer daher Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2004, Inventare, die bis 31. Dezember 2004, oder Jahresabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2004 oder früher aufgestellt worden sind, und Buchungsbelege aus dem Jahr 2004 und älter entsorgen. Empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe und Durchschriften abgesandter Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31. Dezember 2008 oder früher abgesandt wurden, können ebenfalls vernichtet werden.

Steuertipps für Sparer und Kapitalanleger

Abgeltungsteuer – Freistellungsaufträge überprüfen
Mit der richtigen Aufteilung den Steuerabzug vermeiden!

Kapitalgewinne wie Zinsen oder Dividenden im Privatvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer. Banken, Sparkassen und sonstige Kreditinstitute behalten daher grundsätzlich automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich dem Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von den Kapitalerträgen ein. Bis zu einem Betrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren können Kapitalerträge pro Jahr jedoch steuerfrei bleiben. Dies ermöglicht der sogenannte Sparer-Pauschbetrag. Gerade Sparer und Anleger mit Konten bei verschiedenen Banken sollten den Pauschbetrag entsprechend der zu erwartenden Gewinne auf die jeweiligen Konten verteilen. Wird der Sparer-Pauschbetrag nicht optimal verteilt und zieht die Bank daher Abgeltungsteuer ab, so können die zu viel gezahlten Steuern nur über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. Wer also rechtzeitig rechnet und den Sparer-Pauschbetrag gut verteilt, kann sich diese Mühe mitunter sparen. Entsprechende Freistellungsaufträge sollten daher rechtzeitig vor dem Jahreswechsel angepasst werden. Bei einem Online-Konto kann der Freistellungsauftrag in der Regel mit ein paar Klicks direkt vom eigenen Computer aus geändert werden.

Verluste bescheinigen lassen – Frist endet am 15. Dezember

Anleger können sich von den Banken die Verluste bescheinigen lassen. Allerdings muss diese Verlust-bescheinigung spätestens bis zum 15. Dezember 2014 bei der Bank beantragt werden. Sinnvoll ist dies für Anleger, die bei verschiedenen Banken Depots unterhalten. So können Verluste aus einem Depot in der Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus anderen Depots verrechnet werden. Verpasst der Anleger die Frist oder mangelt es an Verrechnungspotenzial, gehen die Verluste den-noch nicht verloren. Bescheinigte Verluste, die in der Einkommensteuererklärung 2014 nicht genutzt werden können, werden dann im Jahr 2015 vom Finanzamt berücksichtigt. Wurden die Verluste gar nicht bescheinigt, werden sie vom depotführenden Institut automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet. Abgeltungsteuer bei Geringverdienern vermeiden – Gültigkeit der Nichtveranlagungsbescheinigung prüfen Steuerzahler mit einem geringen Jahreseinkommen zahlen meist keine Einkommensteuer. Sie kön-nen sich zudem von der Abgeltungsteuer befreien lassen, indem sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Die NV-Bescheinigung ist vor allem bei Geringverdienern, Schülern, Studenten und Rentnern vorteilhaft, welche geringe Arbeits- oder Renteneinkommen haben, jedoch ein hohes Kapitalvermögen besitzen. Die NV-Bescheinigung wird dann erteilt, wenn abzusehen ist, dass in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Wird diese Bescheinigung bei der Bank oder Sparkasse vorgelegt, so werden alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutge-schrieben. Mit der NV-Bescheinigung bleiben dann sogar Erträge über dem Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Zu unterscheiden ist die NV-Bescheinigung vom Freistellungsauftrag, denn dieser stellt nur Kapitalerträge von bis zu maximal 801 Euro bei einem Ledigen steuerfrei. Für Ehegatten gilt der doppelte Betrag. Da die NV-Bescheinigung in der Regel für drei Jahre gilt, sollte zum Jahreswechsel geprüft werden, ob sie noch gültig ist oder neu beantragt werden sollte.

Steuertipps für Mieter und Vermieter
Steuertipp für Vermieter – Renovierungsstand prüfen

Vermieter sollten prüfen, ob an der vermieteten Immobilie Renovierungsarbeiten anstehen. Unter Umständen ist es sinnvoll, ohnehin anstehende Arbeiten noch in diesem Jahr erledigen zu lassen und die Ausgaben als Werbungskosten im Jahr 2014 geltend zu machen. Wer die Immobilie erst vor knapp drei Jahren angeschafft hatte, sollte hingegen überlegen, ob die Renovierung noch ein wenig Zeit hat. Wer innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung einer Immobilie größere Renovie-rungsarbeiten durchführt, kann die Kosten für die Renovierung unter Umständen nicht direkt bei der Steuer abziehen, sondern muss die Kosten als Anschaffungskosten der Immobilie verbuchen und über die Nutzungsdauer abschreiben. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für Instandsetzung und Mo-dernisierung innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes 15 Prozent der Anschaf-fungskosten übersteigen. Vorsicht ist bei der Berechnung des Grenzbetrages angebracht, denn bei den Anschaffungskosten werden die anteiligen Kosten für Grund und Boden nicht mit einbezogen.

Betriebskostenabrechnung – Steuern sparen mit der Abrechnung

Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen! Viele Mieter haben im November oder Dezember die Betriebskostenabrechnung von ihrem Vermieter erhalten. Mit dieser Abrechnung lassen sich unter Umständen Steuern sparen. Beauftragt der Vermieter oder die Hausverwaltung beispielsweise jemanden mit der Reinigung des Hausflures, der Pflege des Gartens oder werden die Gebühren für die Wartung der Heizungsanlage anteilig auf die Mieter umgelegt, so kann der Mieter diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als haus-haltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen geltend machen. Der entsprechende Anteil für den Mieter lässt sich der Betriebskostenabrechnung oder einer gesonderten Bescheinigung des Vermieters entnehmen. In der Regel bezieht sich die Abrechnung des Vermieters auf den Vorjahreszeitraum, also etwa auf das Jahr 2013. Grundsätzlich müsste der Mieter daher die Kosten in der Steuererklärung für das Jahr 2013 ansetzen. Die Einkommensteuererklärungen 2013 sind aber häufig bereits erledigt. Die Finanzverwaltung lässt es daher zu, dass die Kosten für das Jahr 2013 erst in der Steuererklärung für das Jahr 2014 angegeben werden.

Handwerkerkosten absetzen – Kosten für Handwerkerleistung auf zwei Jahre verteilen

Kosten für Handwerker können als Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden und die Steuerlast senken. Absetzbar sind 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro). Neu ist, dass der Steuerbonus auch für Neu- und Umbauten in Anspruch genommen werden kann, wenn schon ein entsprechender Haushalt besteht (BFH – Az.: VI R 61/10). Berücksichtigt wird der Steuerabzug grundsätzlich in dem Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wird. Wer also in diesem Jahr bereits viele Baumaßnahmen hat durchführen lassen und den Abzugsbetrag dadurch bereits ausgeschöpft hat, sollte mit dem Handwerker vereinbaren, dass die Rechnung erst im 2015 bezahlt wird. Bei größeren Arbeiten ist es auch möglich, im alten Jahr eine Abschlagszahlung zu leisten und den Rest erst im kommenden Jahr 2015 zu zahlen. Schließlich steht dann wieder ein unverbrauchter Abzugsbetrag von 6.000 Euro zur Verfügung. Bei größeren Arbeiten, die um den Jahreswechsel ausgeführt werden, bietet sich so die Chance, die Abzugsbeträge für zwei Jahre auszunutzen.

Schneeschieben von der Steuer absetzen – Finanzverwaltung akzeptiert Kosten für den Winterdienst

Hauseigentümer, Vermieter und Mieter trifft in der Wintersaison häufig eine Räumpflicht. Wer für die Räumarbeiten einen Winterdienst beauftragt, kann die Kosten steuerlich absetzen. Dies hatte der Bundesfinanzhof im Frühjahr entschieden. Rechtzeitig zur Wintersaison hat die Finanzverwaltung bekanntgegeben, das Urteil anzuwenden. Steuerzahler sollten sich den Steuerbonus nicht entgehen lassen und die Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten und/oder öffentlichen We-gen zahlen, sollten die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt werden. Zahlt der Steuerzahler beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus, so lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Die Finanzverwaltung akzeptierte bisher nur die Kosten, die für Arbeiten auf dem privaten Gelände wie Hof und Garten anfallen. Diese Einschränkung gilt nun nicht mehr: Die Rechnungen für das Reinigen des öffentlichen Gehweges sollten daher in diesem Jahr nicht aussortiert werden!

Schornsteinfegerarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen – Steuerbonus für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten

Der Schornstein muss regelmäßig gekehrt werden, nicht nur, weil der Weihnachtsmann durch den engen Schacht passen muss, sondern weil eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben ist. Bis einschließlich 2013 konnten die Leistungen eines Schornsteinfegers in voller Höhe als Handwerkerleistung bei der Steuer abgezogen werden. Ab 2014 ist eine Aufteilung in begünstigte Handwerkerleistungen und nicht steuerbegünstigte Gutachtertätigkeiten vorzunehmen. Dies hat die Finanzverwaltung zu Beginn des Jahres in einem Verwaltungsschreiben festgelegt. Den Steuerbonus gibt es danach nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen durch den Schornsteinfeger sind hingegen nicht mehr steuerlich begünstigt. Aus der Rechnung muss hervorgehen, welcher Betrag auf die steuerbegünstigten Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten entfällt. Steuerzahler sollten in der Rechnung des Schornsteinfegers oder Kaminkehrers nachsehen, ob die Positionen einzeln ausgewiesen sind.

Verbillige Vermietung – Ist die Miete ausreichend?

Vermieter, die ihre Wohnungen zu einem sehr günstigen Mietpreis an Angehörige oder fremde Dritte vermieten, sollten zum Jahreswechsel die Miethöhe überprüfen. Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete (inklusive Nebenkosten), können die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Ausgaben wie z. B. Finanzierungszinsen voll als Werbungskosten abgezogen werden. Liegt der Mietzins unterhalb der 66-Prozent-Grenze, können die Aufwendungen für die vermietete Wohnung hingegen nur anteilig abgesetzt werden. Mietverträge sollten aus diesem Grund regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Sollte die Miete unterhalb von 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegen und soll der volle Werbungskostenabzug erhalten bleiben, muss die Miete angepasst werden. Extra-Tipp: Bei einer Vermietung an Angehörige ist darauf zu achten, dass das Mietverhältnis dem sogenannten Fremdvergleich standhält. Das heißt, der Mietvertrag und die Durchführung des Ver-trags müssen dem entsprechen, was üblicherweise auch mit Fremden vereinbart werden würde. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird und der Werbungskostenabzug verloren geht. So sollten z. B. Mieten und Nebenkosten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Stand: 9.Dezember 2014