Dezember 2015: Steuererklärung: Verjährung beachten! Wer zu lange wartet, riskiert seine Steuererstattung

Wer die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 noch nicht abgegeben hat und noch auf einem Berg alter Belege und Quittungen sitzt, sollte sich sputen. Für Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, endet die Frist zur freiwilligen Abgabe der Steuererklärung 2011 am 31. Dezember 2015, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Nicht alle Steuerzahler sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Angestellte Singles ohne weitere Einkünfte oder kinderlose Paare mit der Steuerklasse 4/4 brauchen meist keine Einkommensteuererklärung einreichen. Sie können jedoch freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Dies lohnt sich, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Das Gesetz räumt diesen Steuerzahlern vier Jahre für die Abgabe der Erklärung ein. Steuerzahler, die in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung abgegeben haben, aber noch Aufwendungen z. B. für Kinderbetreuung, Handwerker oder hohe Werbungskosten geltend machen wollen, sollten noch vor dem Jahresende aktiv werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Spätestens vier Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr ist Schluss. Dann ist die eventuelle Steuererstattung verschenkt. Die Erklärung für das Jahr 2011 muss daher spätestens bis zum 31. Dezember 2015 beim Finanzamt eingereicht werden. Kommt es zu einer Nachzahlung zuungunsten des Steuerzahlers, kann der Antrag zurückgenommen werden.

Aber Achtung: Für den rechtzeitigen Eingang der Erklärung beim Finanzamt kommt es auf die Unterschrift an! Wird die sogenannte „komprimierte“ Steuererklärung über das Programm „ElsterFormular“ genutzt, muss der Steuerzahler die Richtigkeit der elektronisch übermittelten Angaben auf dem „komprimierten Ausdruck“ mit seiner Unterschrift bestätigen. Erst wenn dieser unterschriebene Vordruck beim Finanzamt eingeht, kann die Bearbeitung der Erklärung beginnen. Zur Fristwahrung muss daher der unterschriebene Vordruck noch in diesem Jahr beim Finanzamt ankommen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 9 K 2505/14) macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam.

Quelle: Bund der Steuerzahler