Jedes Jahr müssen mehr Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Jährlich steigt für Neu-Rentner der steuerpflichtige Anteil der Rente.
Zum Jahresbeginn wird es wieder einige Gesetzesänderungen geben, die auch für Rentner relevant sind. Der Grundfreibetrag liegt 2022 bei 9.984 Euro für Alleinstehende und damit 240 Euro über dem Vorjahreswert. Für Ehe- und Lebenspartner sind es 19.968 Euro im Jahr. Für ein zu versteuerndes Einkommen bis zu dieser Grenze zahlen Rentner keine Steuern. „Auch für Rentner gibt es die Möglichkeiten, das steuerpflichtige Einkommen zu senken“, so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Oft haben Rentner deutlich höhere steuerlich abzugsfähige Aufwendungen“.
Abzugsfähig sind z. B. außergewöhnliche Belastungen. Hierunter fallen Aufwendungen für Krankheit, z. B. Medikamente oder Arztbesuche, Zahnersatz, Ausgaben für Brillen oder Aufwendungen für Behinderung und Pflege. Die selbst gezahlten Kosten sind abzugsfähig, wenn die individuelle Belastungsgrenze überschritten wurde. Fahrtkosten u. a. zum Arzt können mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden.
Auch Aufwendungen im privaten Haushalt sind steuerlich absetzbar, dazu gehören die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Wer krankheitsbedingt in einem Pflegeheim wohnen muss, kann alle Dienstleistungen im Heim, auch für den Haarschnitt oder die Fußpflege, geltend machen.
Von den Erhöhungen der Pauschbeträge für Pflege oder Behinderung können erstmalig Steuerpflichtige in der Steuererklärung 2021 profitieren. Der Behindertenpauschbetrag staffelt sich nach dem jeweiligen Grad der Behinderung und liegt nun zwischen 384 und 7.400 Euro im Jahr. Zudem steht nun der Freibetrag ab einem Grad der Behinderung von 20 zu. „Ab einem Grad der Behinderung von 70 kann eine Fahrtkostenpauschale in Anspruch genommen werden in Höhe von 900 bis 4.500 Euro“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Nach Ankündigung dürfen Rentner sich im nächsten Jahr über eine Erhöhung der Renten freuen. Der vorgelegte Koalitionsvertrag 2021 sieht allerdings vor, den sogenannten Nachholfaktor in der Rentenberechnung rechtzeitig vor den Rentenanpassungen ab 2022 wieder zu aktivieren. Das hat zur Folge, dass die zu erwartende Rentenerhöhung 2022 niedriger ausfallen wird. Zudem soll der steuerpflichtige Anteil der Rente angepasst werden. Dieser soll für Neurentner ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt jährlich steigen, statt wie bisher um zwei. Damit würde Renten erst 2060 statt 2040 voll besteuert.
Quelle: Bund der Steuerzahler