Februar 2015: Steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter – So belohnen Chefs ihre Mitarbeiter und nicht das Finanzamt!

Kleine Aufmerksamkeiten motivieren die Mitarbeiter oder bereiten einfach Freude, wenn der Chef mit einem Geburtstagsblumenstrauß vorbeischaut. Seit dem 1. Januar 2015 darf der Chef bei Geschenken an Mitarbeiter sogar etwas großzügiger sein! Wie Unternehmer ihre Mitarbeiter belohnen und nicht das Finanzamt, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Generell sind alle Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter Arbeitslohn und müssen daher versteuert werden. Bei kleinen Aufmerksamkeiten drückt der Gesetzgeber aber ein Auge zu. Bei Geschenken zu besonderen Anlassen wie zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes muss der Arbeitgeber für das Geschenk keine Lohnsteuer abrechnen, wenn der Wert maximal 60 Euro beträgt. Dieser neue Wert gilt seit dem 1. Januar 2015, weiß der Bund der Steuerzahler. Damit hat der Chef mehr Spielraum bei der Auswahl des Geschenks. Früher blieben lediglich Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von 40 Euro steuerfrei.

Auch Gutscheine kommen immer gut bei der Belegschaft an. Richtig gemacht, fällt auch dafür keine Lohnsteuer und Sozialversicherung an. Am einfachsten ist es, die monatliche Sachbezugsfreigrenze zu nutzen. Damit können Gutscheine bis zu einem Wert von 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben, erklärt der Bund der Steuerzahler. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber keine Auszahlung des Gutscheinbetrags verlangen. Diese monatliche 44-Freigrenze ist nicht mit der Grenze für Aufmerksamkeiten zum Geburtstag oder einem ähnlichen persönlichen Anlass zu verwechseln. Wird der Gutschein zu einem besonderen Anlass übergeben, bleibt dieser Geschenkgutschein bis zu einem Betrag von 60 Euro steuerfrei. Beide Regelungen sind nebeneinander anwendbar. Klargestellt in diesem Jahr: Der Arbeitgeber darf dem Mitarbeiter einen Gutschein mit ausgewiesenem Geldbetrag schenken. Eine anderslautende Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien wurde zum 1. Januar 2015 gestrichen.

Quelle: Bund der Steuerzahler