Februar 2016: Nachhilfe für Kinder ist steuerfrei – Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Privatlehrer

Nachhilfelehrer können ihren Unterricht in vielen Fällen ohne Umsatzsteuer anbieten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam. Gut für Eltern und Schüler, für die der Nachhilfeunterricht dadurch günstiger ist. Lehrer, die Nachhilfeunterricht anbieten, sollten prüfen, ob sie ihren Unterricht ohne Umsatzsteuer abrechnen können.

Im Entscheidungsfall betrieb die Klägerin ein Lernstudio, in welchem sie Kindergartenkindern und Grundschulkindern Englisch beibrachte. Die Sprachlehrerin berief sich auf europäisches Recht und behandelte ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei. Zu Recht, wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied (Az.: 4 K 19/15). Weil das deutsche Steuerrecht an dieser Stelle zu eng gefasst ist, darf sich die Lehrerin direkt auf die europäische Steuerbefreiungsvorschrift berufen. Zwar wollte das Finanzamt die Entscheidung nicht akzeptieren und zog zur höheren Instanz, der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde aber zurück. Der entsprechende Beschluss wurde im Februar 2016 veröffentlicht (Az.: XI B 61/15). Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Privatlehrer sollten bei sämtlichen unterrichtenden Tätigkeiten prüfen, ob nach der aktuellen Rechtsprechung eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommt, rät der Bund der Steuerzahler. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Lernstoff auch in einer Schule unterrichtet werden könnte, keine bloße Freizeitgestaltung vorliegt und der Lehrer auf eigene Rechnung tätig wird.

Quelle: Bund der Steuerzahler