Steuerzahler sollten sich Donnerstag, den 31. Mai 2018 im Kalenderjahr dick ankreuzen. Denn bis zu diesem Datum müssen die Steuererklärungen für das Jahr 2017 beim Finanzamt eingehen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Zwar hat der Gesetzgeber die Abgabefristen mit dem Steuermodernisierungsgesetz um zwei Monate verlängert, die Regelung gilt aber noch nicht für die Steuererklärung 2017! Erst für die Steuererklärung 2018, die im Jahr 2019 abgegeben wird, gibt es zwei Monate länger Zeit. Dies geht aus einem aktuellen Verwaltungsschreibens des Bundesfinanzministeriums vom 2. Januar 2018 hervor.
In Bundesländern, wo der 31. Mai 2018 ein Feiertag ist (Fronleichnam), muss die Erklärung spätestens am 1. Juni 2018 beim Finanzamt sein. Bereits in diesem Jahr etwas mehr Zeit haben eventuell Steuerzahler, die ihre Steuererklärung elektronisch abgeben: Einige Bundesländer erlauben ihren Bürgern in diesen Fällen nämlich, die Erklärung etwas später abzugeben. Informationen dazu werden von den einzelnen Bundesländern gesondert veröffentlicht, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wird die Erklärung mit Unterstützung von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt angefertigt, verlängert sich die Abgabefrist für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung auf den 31. Dezember 2018.
Ganz entspannt können diejenigen sein, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Angestellte Singles ohne weitere Einkünfte oder Paare mit der Steuerklasse 4/4 brauchen meist keine Einkommensteuererklärung abgeben. Sie können jedoch freiwillig eine Erklärung beim Finanzamt einreichen. Dazu rät der Bund der Steuerzahler, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Für die freiwillige Steuererklärung haben Steuerzahler vier Jahre Zeit.
Quelle: Bund der Steuerzahler