Übernimmt oder bezuschusst ein Arbeitgeber Umzugskosten für seine Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vorausgesetzt, es besteht ein übergeordnetes betriebliches Interesse am Umzug. Das geht aus einem aktuellen Steuerurteil hervor. Die Details erklärt der Bund der Steuerzahler.
Um Fachkräfte anzuwerben oder Mitarbeiter an einen anderen Konzernstandort anzusiedeln, übernehmen oder bezuschussen Arbeitgeber oft den Umzug. Umstritten ist dann, ob der Arbeitgeber aus den Umzugskosten z. B. für das Umzugsunternehmen oder einen Immobilienmakler die Vorsteuern geltend machen kann. Die Finanzverwaltung verweigert in diesen Fällen häufig den Mehrwertsteuerabzug, da bei einem Umzug private Gründe des Arbeitnehmers im Vordergrund stünden. Das Finanzgericht Hessen beurteilte einen solchen Fall allerdings anders.
Im konkreten Fall stritten ein Unternehmen und das Finanzamt darum, ob die vom Unternehmen übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche der Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen. Aufgrund einer Konzernumstrukturierung sollten erfahrene Mitarbeiter, die bisher im Ausland tätig waren, nun in Deutschland arbeiten. Das Unternehmen verpflichtete sich, ihnen bei der Suche einer Wohnung behilflich zu sein und übernahm die Kosten für den Immobilienmakler. Das Finanzamt sah zum einen in der Kostenübernahme einen tauschähnlichen Umsatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unterwarf diesen der Umsatzsteuer; außerdem ließ das Finanzamt einen Vorsteuerabzug aus der Maklerrechnung nicht zu. Gegen diese Entscheidung reichte das Unternehmen Klage beim Hessischen Finanzgericht ein – mit Erfolg! Zum einen sei die einmalige Kostenübernahme, die der Erbringung der Arbeitsleistung zeitlich vorgelagert war, keine unentgeltliche Wertabgabe und die Übernahme der Umzugskosten somit nicht steuerbar. Zum anderen ließ das Gericht den Vorsteuerabzug zu, denn das Unternehmensinteresse – fachkundige Mitarbeiter nach Deutschland zu holen – stand im Vordergrund (Urteil vom 22.02.2018, Az.: 6 K 2033/15).
Große Praxisrelevanz hat die Entscheidung für all jene Unternehmer, die Umzugskosten für ihre Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen übernehmen, denn nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts kann der Vorsteuerabzug nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wichtige Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechnung auf das Unternehmen lautet. Wird die Rechnung hingegen auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Außerdem sollten die unternehmerischen Gründe für den Umzug dokumentiert werden. Das Urteil aus Hessen ist noch nicht rechtskräftig, bis das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Betroffene Unternehmen können sich in Parallelfällen aber auf das laufende Gerichtsverfahren beziehen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht gewährt. Zur Begründung sollte auf die laufende Revision verwiesen werden (Az.: V R 18/18), empfiehlt der Bund der Steuerzahler abschließend.
Quelle: Bund der Steuerzahler