Juli 2015: Finanzämter dürfen Krankenkassenbonus nicht verrechnen. Zuschüsse der Krankenkasse – ein Fall für den Bundesfinanzhof

Eine gute Nachricht für Versicherte: Bonuszahlungen der Krankenkasse für freiwillige Vorsorgemaßnahmen muss das Finanzamt verschonen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe steuerlich absetzbar bleiben, selbst wenn die Kasse dem Versicherten einen Bonus für Vorsorgemaßnahmen auszahlt. Der Bund der Steuerzahler erklärt, was Versicherte beachten sollten.

Beiträge zur Basiskrankenversicherung können in voller Höhe als Sonderausgabe abgesetzt werden. Zahlt die Kasse dem Versicherten aber einen Bonus oder eine Prämie, so kürzt das Finanzamt die Krankenkassenbeiträge um diesen Zuschuss und berücksichtigt steuerlich nur den geminderten  Betrag, so die Praxis bisher. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bringt diese Grundregel zumindest für Vorsorge-Bonusprogramme ins Wanken. Eine Verrechnung von Beiträgen und Bonus ist nicht möglich, wenn die Bonuszahlung nicht mit der Basisabsicherung im Krankheitsfall zusammenhängt, so der Bund der Steuerzahler zum Urteil.

Im Fall hatte ein Versicherter an einem Bonusprogramm seiner Krankenkasse teilgenommen. Die Kasse gewährte dem Versicherten einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro für bestimmte Vorsorgemaßnahmen wie die Krebsvorsorge, die der Versicherte privat bezahlt hatte. Das Finanzamt kürzte die Beiträge zur Krankenversicherung um die Bonuszahlung und berücksichtigte nur den geminderten Betrag  als Sonderausgabe. Zu Unrecht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe – also ohne Kürzung um den Bonus – steuerlich berücksichtigt werden müssen. Es fehlte im Fall an einer Gleichartigkeit zwischen Bonus und Krankenkassenbeiträgen, sodass eine Verrechnung ausscheide. Nun wird sich der Bundesfinanzhof abschließend mit der Rechtsfrage befassen (Aktenzeichen: X R 17/15).

Versicherte, die an einem entsprechenden Bonusprogramm der Krankenkasse teilnehmen, sollten auf einen ungekürzten Sonderausgabenabzug für ihre Versicherungsbeiträge bestehen, rät der Bund der Steuerzahler. Kürzt das Finanzamt die Versicherungsbeiträge um den Bonus, kann mit Hinweis auf das Gerichtsverfahren Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Der eigene Steuerbescheid bleibt dann bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen und kann später noch geändert werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler