Juni 2015 (2.Tipp): Ferienjobs richtig abgerechnet! So sparen Schüler und Chefs Steuern

Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Schüler nutzen die Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Unternehmer haben die Möglichkeit, mit Ferienjobbern Bedarfsspitzen im Betrieb flexibel abzudecken. Eine Win-win-Situation, bei der allerdings die Steuern und Sozialabgaben nicht vergessen werden dürfen. Der Bund der Steuerzahler erklärt, worauf zu achten ist.

Auch bei Schülern gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Dabei gibt es drei Wege, die Besteuerung durchzuführen. Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall kann der Chef die sogenannten ELStAM-Daten des Schülers abrufen und den Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vornehmen. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 900 Euro wird dabei in der Regel keine Steuer fällig, da Freibeträge wirken. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuern, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern ggf. über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, müssen zudem keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden, wenn die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst. Das ist neu! Im Jahr 2014 galt noch eine Grenze von zwei Monaten und maximal 50 Tagen. Aber aufgepasst: Hat der Schüler vorher schon gejobbt oder beginnt er nach den Sommerferien mit einer Ausbildung, gilt die Versicherungsfreiheit nicht mehr! Der Chef sollte sich unbedingt vor Beginn der Beschäftigung danach erkundigen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.

Als Alternative kommt ein Minijob-Verhältnis in Betracht. Hier darf der Schüler maximal 450 Euro im Monat für Tellerwaschen und Co. verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent, gibt der Bund der Steuerzahler zu bedenken. Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ist zudem eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich. Allerdings ist diese dritte Möglichkeit an enge Voraussetzungen geknüpft und wird daher in der Praxis selten genutzt. Das Kindergeld wird durch den Ferienjob übrigens nicht gefährdet.

Quelle: Bund der Steuerzahler