Chipstüten, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien, die ein Mitarbeiter auf einer Dienstreise im Flugzeug, Zug oder Schiff erhält, sind keine Mahlzeiten. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem Verwaltungsschreiben vom 19. Mai 2015 klargestellt. Wichtig ist dieser Hinweis für Steuerzahler, die oft dienstlich unterwegs sind, so der Bund der Steuerzahler. Wegen solcher Knabbereien müssen die Verpflegungspauschalen, die der Mitarbeiter vom Chef bezahlt bekommt oder in der eigenen Steuererklärung geltend machen kann, nicht gekürzt werden.
Zum Hintergrund: Mit der Reform des Reisekostenrechts wurde auch die steuerliche Behandlung von Mahlzeiten, die ein Mitarbeiter auf einer Dienstreise oder Dienstfahrt auf Veranlassung des Chefs erhält, neu geregelt. Seit dem 1. Januar 2014 gilt, dass der Mitarbeiter übliche Mahlzeiten nicht versteuern muss, aber die Verpflegungspauschalen entsprechend zu kürzen sind. Hat der Mitarbeiter beispielsweise ein Mittagessen erhalten, so kann er keinen zusätzlichen Verpflegungsmehraufwand dafür geltend machen. Die Verpflegungspauschale von 12 bzw. 24 Euro bei ganztätiger Abwesenheit ist entsprechend zu mindern, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Nun hat das Bundesministerium klargestellt, dass die Kürzung der Verpflegungspauschale nur vorzunehmen ist, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt. Bei den auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Knabbereien handelt es sich nicht um eine solche Mahlzeit, so das Ministerium. Eine Kürzung der Verpflegungspauschalen erfolgt in diesen Fällen nicht.
Quelle: Bund der Steuerzahler