Steuerzahler sollten ihre Testamente sorgfältig abfassen. Dies gilt nicht nur für den Inhalt des Testaments, sondern auch für ihre äußere Form. Erfüllt ein Testament nicht die strengen Formvorgaben, ist es unwirksam. Das hat möglicherweise nicht nur Auswirkungen auf die Nachlassfolge, sondern gegebenenfalls auch steuerliche Folgen, erläutert der Bund der Steuerzahler. Denn das Steuerrecht orientiert sich daran, wer Erbe geworden ist. Je nachdem, wie eng der Grad der Verwandtschaft ist, bzw. ob der Erbe bereits in den Vorjahren Vermögen vom Verstorbenen erhalten hat, kann sich die Erbschaftsteuerbelastung verändern. Es wäre schade, wenn eine gut überlegte Nachfolgeregelung an Formalien scheitert und dann unerwünschte Steuerfolgen ausgelöst werden, gibt der Bund der Steuerzahler zu bedenken.
Wird das Testament beispielsweise auf butterbrotartigem Pergamentpapier angefertigt, kann leicht angenommen werden, es handele sich nur um einen Entwurf und es fehle am ernsthaften Testierwillen. In einem entsprechenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm geurteilt, dass kein wirksames Testament vorliegt (Az.: 10 W 153/15). Im Urteilsfall legten die vermeintlichen Erben einen 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel, mit der Abkürzung „Tesemt.“ vor. Ein zweites Schriftstück enthielt eine leicht abgewandelte Textfassung. Es handelte sich dabei um ein mehrfach gefaltetes Papier, das die Beschaffenheit von Butterbrotpapier aufwies. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass ein ernstlicher Testierwille fehle, wenn eine unübliche Schreibunterlage und eine ungewöhnliche Abkürzung für das Wort Testament verwendet wird.
Wird das Testament nicht von einem Notar angefertigt, sollte der Steuerzahler die strengen Formalien bei der Erstellung von Testamenten berücksichtigen. Dazu zählen, das Testament handschriftlich abzufassen und ein übliches Schreibpapier zu verwenden. Auch sollte das Testament nicht mit anderen unwichtigen Dokumenten, etwa zusammen mit leeren Briefumschlägen, aufbewahrt werden. So kann sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um bloße Vorüberlegungen oder einen Entwurf handelt.
Quelle: Bund der Steuerzahler