Juni 2017: Spekulationsfrist bei Veräußerung von Ferienimmobilien beachten! Im Zweifelsfall Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

Steuerzahler, die eine selbst genutzte Ferienwohnung oder ein Ferienhaus verkaufen, sollten an die Spekulationsfrist denken, rät der Bund der Steuerzahler. Aufgrund eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Köln ist derzeit unklar, ob für private Ferienimmobilien die Spekulationsfrist gilt oder der Gewinn aus dem Verkauf der Ferienimmobilie in jedem Fall steuerfrei bleibt.

Grundsätzlich muss beim Verkauf von privat genutzten Immobilien keine Spekulationsfrist beachtet werden. Die zehnjährige Frist gilt eigentlich nur für vermietete Immobilien. Bei diesen ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom Oktober 2016 ist nun jedoch zweifelhaft, ob die Spekulationsfrist auch für selbst genutzte Ferienimmobilien, die im Privatvermögen gehalten werden, greift. Im konkreten Fall verkaufte der Steuerzahler vor Ablauf der Zehnjahresfrist seine Ferienimmobilie, die er zunächst an seinen Vater vermietet und zuletzt nur noch als privates Ferienhaus genutzt hatte. Die Finanzverwaltung argumentierte, dass der Kläger das Ferienhaus nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, sondern nur zeitweilig zur Erholung. Deshalb greife die Ausnahmeregelung für privat genutzte Immobilien nicht und der Veräußerungsgewinn sei zu besteuern. Die Kölner Richter bestätigten damit die Auffassung des Finanzamtes (Az.: 8 K 3825/11). Allerdings legte der Kläger gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof ein, der nun zu dieser Rechtsfrage das letzte Wort hat (Az.: IX R 37/16).

Steuerzahler, die überlegen ihre bisher selbst genutzte Ferienimmobilie zu veräußern, sollten nach Möglichkeit die zehnjährige Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung einhalten. Dann gilt in jedem Fall die Steuerfreiheit, erklärt der Bund der Steuerzahler. Muss oder soll das Ferienhaus vorher verkauft werden, können sich Betroffene auf das Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Oktober 2000 berufen. Denn die Finanzverwaltung hatte bisher den Verkauf von Ferienimmobilien ohne Einhaltung einer Frist von der Besteuerung freigestellt. Verlangt das Finanzamt – wie im Kölner Fall – gleichwohl die Versteuerung des Veräußerungsgewinns, sollte man Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts offen, so der Steuerzahlerbund.

Quelle: Bund der Steuerzahler