Eine Kontenpfändung durch das Finanzamt, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat aktuell das Finanzgericht Münster klargestellt. Das Urteil erklärt der Bund der Steuerzahler.
Selbstständigen, denen aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfe ausgezahlt wurde, darf diese Leistung nicht vom Finanzamt gepfändet werden. Das entschied das Finanzgericht Münster in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die Corona-Soforthilfe ist dafür da, unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelöste wirtschaftliche Engpässe abzufedern. Es müssen damit keine Alt-Schulden beim Finanzamt beglichen werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Im aktuellen Fall klagte ein Solo-Selbstständiger, der aufgrund der Corona-Pandemie für seinen Reparaturservice keine Aufträge mehr erhielt. Um seinen Betrieb zu erhalten, beantragte er deshalb beim Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro, die entsprechend auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto vom Finanzamt mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Selbstständige verlangte beim Gericht die Einstellung der Pfändung – und bekam Recht: Das Finanzgericht Münster verpflichtete das Finanzamt, die Kontenpfändung einstweilen einzustellen. Denn die Corona-Soforthilfe erfolgte ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von vor der Krise entstandenen Ansprüchen des Finanzamts, so das Gericht (Az. 1 V 1286/20 AO).
Betroffene Steuerzahler, denen das Finanzamt wegen alter Steuerschulden gänzlich oder teilweise die Soforthilfeleistung gepfändet hat, können sich auf den Beschluss berufen. Beim Finanzamt sollte die Freigabe des gepfändeten Betrags beantragt werden. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden, rät der Bund der Steuerzahler.
Quelle: Bund der Steuerzahler