März 2015: Erstausbildung: Steuerbescheide bleiben offen!

Studenten und Auszubildende bleibt Einspruch gegen Steuerbescheid erspart

Studenten im Erststudium dürfen sich freuen, ihre Steuerbescheide bleiben wegen einer anstehenden Gerichtsentscheidung zu den Erststudienkosten von Amtswegen offen und können nachher noch zugunsten der Studenten geändert werden. Grund dafür: Die Finanzverwaltung hat die Liste der sogenannten Vorläufigkeitsvermerk im Februar erweitert. Der Vorläufigkeitsvermerk erspart den Betroffenen einen Extra-Einspruch gegen den Steuerbescheid. Details erklärt der Bund der Steuerzahler.

Vor Gericht wird um die steuerliche Behandlung von Kosten für ein Erststudium bzw. Kosten für eine Ausbildung, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erfolgt, gestritten. Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten bislang nur als Sonderausgaben. Maximal 6.000 Euro werden im Jahr der Kostenverursachung steuerlich beachtet. Dies nutzt den Studenten bzw. Auszubildenden häufig nichts, denn sie verdienen in der Ausbildungsphase meist nur wenig oder gar nichts. Deshalb klagt ein BWL-Student darauf, die Kosten als Werbungskosten in spätere Berufsjahre mitzunehmen (BVerfG – 2 Bvl 24/14). Unterstützt wird der Student vom Bund der Steuerzahler.

Bisher mussten Studenten im Erststudium und bestimmte Auszubildende wie Piloten Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und extra auf das Gerichtsverfahren hinweisen, wenn das Finanzamt die Studienkosten für Erststudium bzw. Pilotenausbildung nur als Sonderausgabe akzeptierte. Ein Einspruch ist mit dem neuen Vorläufigkeitsvermerk nun nicht mehr erforderlich. Der eigene Steuerfall bleibt automatisch bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen und kann später noch geändert werden. Studenten und Auszubildende sollten aber darauf achten, dass sie die Ausgaben für Studium und Ausbildung in der Einkommensteuererklärung angeben und dann der Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk enthält. Er befindet sich ziemlich weit hinten im Steuerbescheid im „Kleingedruckten“. Fehlt der Satz, sollte umgehend beim Finanzamt nachgefragt werden, rät der Bund der Steuerzahler.

Lehrlinge in normaler Berufsausbildung oder Studenten im Zweitstudium wie dem Masterstudium sind nicht betroffen. Ihre Studien- und Ausbildungskosten müssen bereits nach geltender Rechtslage als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 Quelle: Bund der Steuerzahler