Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Plattformbetreiber von Online-Marktplätzen, Informationen über Verkäufer der Plattform und die hierüber generierten Umsätze zu sammeln und an die dafür zuständige Behörde zu melden.
Verkäufer, die gelegentlich mal Sachen aus dem Keller zu Geld machen, müssen hierfür in aller Regel keine Steuern zahlen. Denn diese Verkäufe sind nicht mit Händlerverhalten vergleichbar. Doch durch ein neues Gesetz müssen Online-Plattform-Betreiber sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden. „Nicht jeder Verkauf auf Online-Plattformen ist auch steuerpflichtig, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Der Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs führt nicht zu Einkünften aus privatem Veräußerungsgeschäft.‘‘ Somit ist der Verkauf von zum Beispiel Kinderspielzeug, Kleidung oder Büchern steuerfrei. Zumindest dann, wenn diese in einem üblichen Rahmen veräußert werden.
Der Bundestag hat kurz vor Jahresschluss noch eine wichtige Änderung auf den Weg gebracht, die vor allem die Verkäufer auf Online-Portalen trifft. Das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen verpflichtet die Plattformbetreiber, Verkäufe, die über Online-Plattformen getätigt wurden, an das Finanzamt zu melden. Das betrifft alle digitalen Plattformen, die dazu geeignet sind, Ware oder Dienstleistung zu vermitteln. Das Gesetz sieht vor, dass die Meldung bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein muss. Für das Jahr 2023 also bis Ende Januar 2024. Gemeldet werden Verkäufe von mehr als 30 Artikeln im Jahr und mehr als 2.000 Euro Gesamteinnahmen. Diese Meldegrenze gilt pro Plattform.
Doch nicht jeder Verkauf ist gleich steuerpflichtig. „Ein Gewinn unter 600 Euro im Jahr bleibt steuerfrei, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Jedoch führt schon ein Euro über 600 Euro dazu, den kompletten Gewinn zu versteuern.‘‘ Zudem gibt es eine Haltefrist zu beachten: Wird ein entsprechender Gegenstand innerhalb von 12 Monaten gekauft und wieder verkauft, führt dieser Verkauf zu sonstigen Einkünften. Ist die Freigrenze von 600 Euro erreicht, muss der Gewinn versteuert werden. Um den Gewinn zu ermitteln, werden die Einkaufskosten von den Verkaufskosten abgezogen.
Quelle: Bund der Steuerzahler