Mai 2015: Abgeltungsteuer bei Unternehmern. Darlehen an die eigene Firma – Welcher Steuersatz gilt für die Zinsen?

Gewährt ein Gesellschafter seiner Firma – an der er mindestens zu 10 Prozent beteiligt ist – ein Darlehen, muss er die erhaltenen Zinsen bei sich mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Dagegen hat ein Unternehmer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Er verlangt die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes. Von diesem Verfahren können auch andere Unternehmer profitieren. Wie das geht, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Seit dem Jahr 2009 unterliegen im Grundsatz alle Kapitaleinkünfte der sogenannten Abgeltungsteuer. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Der meist günstigere Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent wird beispielsweise nicht angewandt, wenn der Kapitalgeber an dem Unternehmen zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist. Im Streitfall gab der Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Firma ein Darlehen. Die GmbH zahlte dem Gesellschafter dafür den marktüblichen Zinssatz. Ob die gezahlten Zinsen beim Gesellschafter der Abgeltungsteuer unterliegen oder mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind, ist umstritten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die günstigere Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht anwendbar ist (Az.: VIII R 23/13). Gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat der Gesellschafter Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az.: 2 BvR 2325/14). Betroffene Unternehmer können sich auf das Verfahren berufen und gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die von der Firma gezahlten Zinsen mit dem höheren persönlichen Steuersatz besteuert, rät der Bund der Steuerzahler.

Anders entschied der Bundesfinanzhof bei Darlehen zwischen Familienangehörigen oder bei einem Darlehen, das die Ehefrau an die Firma ihres Mannes gab. In diesen Fällen gilt für die Zinsen die Abgeltungsteuer (Az.: VIII R 9/13 und VIII R 35/13), das hat der Bundesfinanzhof u. a. in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren entschieden.

Quelle: Bund der Steuerzahler

 

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