Mai 2016: Vermieter können volle Fahrtkosten absetzen – Fahrten zum Mietobjekt richtig abrechnen!

Vermieter können die Fahrtkosten zu ihren Mietobjekten mit einer Pauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten oder mit den tatsächlichen Kosten absetzen. Das heißt, die Strecke für Hin- und Rückfahrt zum vermieteten Grundstück kann in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, betont der Bund der Steuerzahler. Dies gilt beispielsweise für gelegentliche Fahrten des Vermieters zu seinen Mietobjekten zu Kontrollzwecken, bei einem Mieterwechsel oder zum Ablesen der Zählerstände.

Anders verhält es sich, wenn der Vermieter die Mietobjekte fast täglich aufsucht. Dann werden die Fahrten steuerlich lediglich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Das geht aus einem im April 2016 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (IX R 18/15) vor. Im Urteilsfall hatten die Kläger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus saniert. Sie suchten die Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Weil die Kläger die Mietobjekte so häufig besuchten, nahm das Finanzamt dort eine regelmäßige Tätigkeitsstätte an und rechnete die Fahrtwege – wie bei einem Arbeitnehmer – mit der Entfernungspauschale ab. Hier werden zwar ebenfalls 30 Cent je Kilometer angesetzt; jedoch wird lediglich eine Wegstrecke berücksichtigt. Das ist steuerlich ungünstiger. Vermieter sollten daher gut dokumentieren wann und wozu sie ihre vermieteten Immobilien aufgesucht haben, rät der Bund der Steuerzahler.

Quelle: Bund der Steuerzahler