Mai 2017: Schadensersatz wegen Mobbings ist kein Arbeitslohn. Entschädigungen bleiben steuerfrei!

Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wegen Diskriminierung, Mobbings oder sexueller Belastung erhält, sind kein Arbeitslohn und damit steuerfrei. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Diskriminierung bestreitet und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt, so der Bund der Steuerzahler mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Im Urteilsfall hatte eine Einzelhandelskauffrau eine Kündigung aus personenbezogenen Gründen erhalten. Gegen die Kündigung legte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein, mit der sie auch eine Entschädigung für die Benachteiligung wegen ihrer Behinderung begehrte. Die Klägerin und der Arbeitgeber schlossen dann einen Vergleich und vereinbarten eine Entschädigungszahlung in Höhe von 10.000 Euro sowie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied. Bei der Entschädigung habe es sich um einen Ausgleich für immaterielle Schäden gehandelt. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei (Az.: 5 K 1594/14).

Steuerzahler sollten nach einer Kündigung immer sorgfältig abgrenzen, ob es sich bei einer Geldleistung des Arbeitgebers um den Ersatz von immateriellen Schäden oder ob es sich um entgangenen Arbeitslohn handelt, rät der Bund der Steuerzahler. Wird wegen der Kündigung Arbeitslohn ersetzt, so ist dieser Lohn zu versteuern. Handelt es sich um eine Entschädigung für immaterielle Schäden etwa wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung, wird keine Lohnsteuer fällig. Verlangt das Finanzamt Steuern auf eine solche Entschädigung, sollte Einspruch eingelegt und zur Begründung auf das Urteil hingewiesen werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler