Mai 2020: Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Krankheitskosten sind Werbungskosten

Erleiden Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, können sie die Krankheitskosten, die aufgrund des Wegeunfalls entstanden sind, bei der Einkommensteuer absetzen. Voraussetzung ist dabei, dass der Steuerzahler die Kosten selbst trägt. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs erklärt der Bund der Steuerzahler.

Wenn auf dem Arbeitsweg ein Unfall geschieht, können dadurch entstandene Krankheitskosten bei der Steuer geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil klargestellt. Die Kosten, die nicht von der Berufsgenossenschaft bzw. Krankenkasse übernommen werden, können bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Im Streitfall erlitt eine Frau auf dem Weg zur Arbeit bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Sie musste sich einer Nasenoperation unterziehen und dafür mehrere Tage im Krankenhaus bleiben. Die entstandenen Kosten machte die Arbeitnehmerin in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug allerdings nicht zu. Nach ihrer Auffassung seien diese Kosten bereits durch die Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) abgegolten. Doch der Bundesfinanzhof sah dies anders und gab der Arbeitnehmerin Recht. Durch die Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen abgedeckt. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handele, wie beispielweise Reparaturkosten für einen Schaden am Auto. Andere Aufwendungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von gesundheitlichen Schäden, die durch einen Unfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eintreten, sind allerdings nicht durch die Pauschale abgedeckt. Beruflich veranlasste Krankheitskosten könnten daher zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden (Az.: VI R 8/18). 

Steuerzahler sollten dafür Rechnungen und Belege über Heilbehandlungen oder Medikamente aufbewahren, rät der Bund der Steuerzahler. Wichtig ist, dass die Ausgaben aus eigener Tasche bezahlt wurden. Übernimmt oder erstattet die Berufsgenossenschaft bzw. Krankenkasse oder der Arbeitgeber die Kosten, können diese nicht zusätzlich in der Steuererklärung angegeben werden. 

Quelle: Bund der Steuerzahler