November 2014: Schneeschieben von der Steuer absetzen: Finanzverwaltung akzeptiert den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung

Die Schneesaison hat gerade begonnen, Hauseigentümer, Vermieter und Mieter trifft nun wieder die Räumpflicht. Vielen Steuerzahlern sind das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel aber zu mühsam, daher beauftragen sie einen Dritten mit den Räumarbeiten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann der Fiskus an den Kosten für den Winterdienst beteiligt werden. Seit Kurzem wendet auch die Finanzverwaltung das Urteil an. Der Bund der Steuerzahler erklärt die Details.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für einen Winterdienst bei der Ein-kommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei um haushaltsnahe Dienstleistungen. Dies gilt selbst dann, wenn die Schneebe-seitigung auf einem öffentlichen Gehweg vor dem Haus erfolgt, entschied das oberste deutsche Steuergericht im März 2014 (VI R 55/12). Die Finanzverwaltung berücksichtigte bisher hingegen nur die Kosten, die für Arbeiten auf dem privaten Gelände wie z. B. Hof und Garten anfallen. Rechtzeitig zur Wintersaison hat das Bundesministerium der Finanzen bekanntgegeben, dass das Urteil im Bun-dessteuerblatt veröffentlicht wird. Damit werden die Finanzämter angewiesen, die Entscheidung anzuwenden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten und/oder öffentlichen We-gen zahlen, sollten die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen. Zahlt der Steuerzahler beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus, so lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausge-stellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Für haus-haltsnahe Dienstleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler