Familien können sich zum Jahreswechsel erneut über ein höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag freuen. Wichtig: Die Familienkassen benötigen ab 2016 die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Fehlen die ID-Nummern ist die Auszahlung des Kindergeldes in Gefahr und es droht eine Rückforderung des ausgezahlten Kindergeldes. Der Bund der Steuerzahler erklärt, worauf zu achten ist.
Das Kindergeld wird im Jahr 2016 um zwei Euro je Monat erhöht. Es beträgt für das erste und das zweite Kind damit monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Künftig erfolgt die Kindergeldauszahlung allerdings nur, wenn die Steuer-Identifikationsnummern vorliegen.
Damit soll vermieden werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird, erklärt der Bund der Steuerzahler. Es muss daher die Steuer-ID des Elternteiles, der das Kindergeld erhält und die Steuer-ID des Kindes angegeben werden.
Bei Neuanträgen werden die ID-Nummern von Kind und Elternteil direkt abgefragt. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-ID-Nummern noch nicht angegeben haben, sollten dies nachholen, rät der Bund der Steuerzahler. Die Familienkassen werden es nicht beanstanden, wenn die ID-Nummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Dies geht aus einer aktuellen Mittelung des Bundeszentralamtes für Steuern hervor. Dennoch sollten Eltern nicht zu lange zögern. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Angabe der ID-Nummern vergessen wird und dann die Auszahlung des Kindergeldes in Gefahr gerät bzw. seit dem 1. Januar 2016 ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert wird, gibt der Bund der Steuerzahler zu bedenken.
Die Steuer-ID des Kindes finden Eltern auf der Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern, die ab dem Jahr 2008 versandt wurden. Ist das Schreiben nicht mehr zur Hand, kann beim Bundeszentralamt für Steuern um erneute Zusendung der Nummer gebeten werden. Die eigene Steuer-ID finden Eltern auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ihres Arbeitgebers, im Einkommensteuerbescheid oder auf dem Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes. Die ID-Nummern müssen der Familienkasse schriftlich übermittelt werden, erläutert der Bund der Steuerzahler abschließend.