November 2019: Wichtige Info für Geschäftsinhaber: mehr Zeit für die Umstellung von elektronischen Registrierkassen

Altgeräte dürfen länger bleiben! Denn das Bundesfinanzministerium beanstandet es nicht, wenn die Kassen ohne Sicherheitsvorrichtung noch bis Ende September 2020 eingesetzt werden. Vorausgesetzt, sie können Einzelaufzeichnungen vornehmen. Die Einzelheiten erläutert der Bund der Steuerzahler.

Durch das sogenannte Kassengesetz wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung verschärft. Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden und das elektronische Aufzeichnungssystem dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Damit sollen Manipulationen an den Kassenaufzeichnungen erschwert werden. Allerdings werden die technischen Systeme voraussichtlich nicht rechtzeitig flächendeckend am Markt verfügbar sein. Deswegen wird es nicht beanstandet, wenn die Kassen ohne Sicherheitsvorrichtung bis 30. September 2020 weiter eingesetzt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Gleiches gilt für die Meldung der Kassensysteme. Eigentlich sollte diese ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 erfolgen. Die Meldung muss nun erst dann erfolgen, wenn die Finanzverwaltung dafür eine Übermittlungsmöglichkeit bzw. das notwendige Formular zur Verfügung stellt.

Das muss Ihre Kasse jetzt können
Betroffen von den neuen Verpflichtungen sind alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Kassen, die im Zeitraum 26. November 2010 bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden oder noch werden und Einzelaufzeichnungen gemäß dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 vornehmen können, aber nicht durch ein Sicherheitssystem aufrüstbar sind, erhalten eine Gnadenfrist und dürfen grundsätzlich noch bis Ende 2022 im Betrieb eingesetzt werden.

Führung offener Ladenkassen weiterhin möglich
Aber: Auch in Zukunft besteht keine Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kassensysteme. Wegen der höheren Anforderungen an elektronische Kassen ist aber davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung künftig auch bei offenen Ladenkassen genauer prüft.

Quelle: Bund der Steuerzahler