Unternehmen können ihren Angestellten neben dem Arbeitslohn auch Sachprämien zuwenden. Bis zur Grenze von monatlich 44 Euro, bleiben Sachzuwendungen dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Aber aufgepasst: Darf der Arbeitnehmer sich die Sachprämie nach Hause schicken lassen, stellen Fracht-, Liefer- und Versandkosten einen gesonderten Sachbezug dar, der gegebenenfalls in 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs weist der Bund der Steuerzahler hin.
Im konkreten Streitfall durften sich die Arbeitnehmer monatlich über einen Onlinezugang aus der Angebotspalette eines Dienstleisters Sachprämien auswählen und sich diese nach Hause senden lassen. Dafür zahlte der Arbeitgeber pauschal 43,99 Euro an den Dienstleister. Daneben fiel je Bestellung in der Regel eine Versand- und Handlingspauschale in Höhe von 6 Euro an, die der Arbeitgeber ebenfalls übernahm. Nach Ansicht des Finanzamtes war damit die 44-Euro-Freigrenze überschritten, sodass Lohnsteuer anfalle. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Lieferung in die Wohnung des Arbeitnehmers grundsätzlich eine zusätzliche Leistung an den Arbeitnehmer darstellt, die in die 44-Euro-Grenze einzubeziehen ist. Maßstab für die Berechnung ist allerdings der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren gezahlt wird. Wird der günstigste Einzelhandelspreis im Onlinehandel gefunden und ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, sind die Kosten für die Lieferung nach Hause bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 6. Juni 2018, VI R 32/16).
Arbeitgeber, bei denen sich die Mitarbeiter ebenfalls Sachprämien aussuchen dürfen und diese nach Hause geleifert bekommen, sollten also prüfen, ob Sachprämie und Lieferkosten die 44-Euro-Freigrenze überschreiten, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Dabei kommt es nicht auf den Preis an, den ein auf Sachprämien spezialisierter Anbieter pauschal abrechnet, sondern auf den Preis, den ein Endverbraucher für Ware und Lieferung bezahlen würde.
Quelle: Bund der Steuerzahler