Setzen Lehrkräfte bei ihrer Arbeit ihren Hund im Rahmen eines sog. Schulhund-Konzeptes ein, dürfen sie die Kosten dafür teilweise bei ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs erklärt der Bund der Steuerzahler.
Lehrer können Kosten für einen privaten Hund anteilig von der Steuer absetzen, wenn dieser als sog. Schulhund eingesetzt wird. Das bestätigte nun der Bundesfinanzhof. Die Ausgaben für das Tier sollten Lehrkräfte daher als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Im konkreten Fall klagte eine Lehrerin, die in Abstimmung mit der Schulleitung ihren privat angeschafften Hund im Unterricht einsetzte. Der Hund legte eine Begleithundeprüfung ab und wurde im Rahmen eines Schulhund-Konzepts an allen Schultagen, hauptsächlich in Inklusionsklassen, in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schulleitung genehmigte die Anwesenheit, übernahm jedoch keine Kosten für das Tier. Die Lehrerin vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel ist. Sie setzte die Kosten für die Anschaffung, Ausbildung und Versorgung des Tiers bei der Steuererklärung bei den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit ab. Das Finanzamt hatte ihr dies aber verwehrt. Die Begründung: der Hund wird, zumindest teilweise, auch aus privaten Gründen gehalten und die Aufwendungen seien damit nicht ausschließlich beruflich veranlasst. Die Richter gaben allerdings der Lehrerin recht und erkannten die Aufwendungen für den Hund zur Hälfte als Werbungskosten an. Die Anerkennung der gesamten Kosten, wie etwa bei einem Polizeihund, ist jedoch nicht möglich, so das Urteil. Denn ein Polizeihund stehe – anders als ein Schulhund – im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch bei der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist (Az.: VI R 52/18).
Lehrkräfte, die ihren Hund im Rahmen eines pädagogischen Konzeptes regelmäßig im Unterricht einsetzen, sollten die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung angegeben. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt werden und dabei das Aktenzeichen der Entscheidung genannt werden, rät der Steuerzahlerbund abschließend.
Quelle: Bund der Steuerzahler