Eine Doppelförderung gibt es im Steuerrecht grundsätzlich nicht. Deshalb wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gestrichen, wenn die Baumaßnahme bereits durch ein anderes Programm gefördert wird. Dies gilt aber nicht beim Baukindergeld! Familien können also sowohl das Baukindergeld erhalten als auch Renovierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Wer seine Immobilie oder Wohnung vom Handwerker renovieren oder sanieren lässt, kann die Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten von der Einkommensteuer absetzen. So lassen sich bis zu 1.200 Euro pro Jahr Steuern sparen, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gibt es auch dann, wenn die Familie Baukindergeld erhält. Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in einer Verfügung vom 18. Juni 2019 klargestellt.
Das steckt dahinter: Grundsätzlich gibt es die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht für Maßnahmen, die durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse öffentlich gefördert werden. Beim Baukindergeld liegt der Sachverhalt aber anders, denn mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert, das Geld aber gestreckt über zehn Jahre ausgezahlt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gilt hingegen nicht für Neubau- oder Anschaffungsmaßnahmen, sondern für die Sanierung bzw. Modernisierung in einem bereits bestehenden Haushalt. Die Regelungen haben also unterschiedliche Zielsetzungen und können daher parallel in Anspruch genommen werden, sagt der Bund der Steuerzahler.
Wer also in sein neues Heim eingezogen ist und Baukindergeld erhält, kann die erforderlichen Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen trotzdem bei der Einkommensteuer als Handwerkerleistung absetzen. Voraussetzung ist, dass der Haushalt bereits besteht, die Familie eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung über ein Bankkonto abgewickelt wird.
Quelle: Bund der Steuerzahler