Steuerzahler sollten ihre Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung angeben. Was im Einzelnen abgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob der Steuerzahler aus beruflichen oder privaten Gründen umgezogen ist, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wer beispielsweise in eine andere Stadt zieht, um eine neue Arbeit aufzunehmen oder sich die Fahrtzeit zur Arbeit durch den Umzug um eine Stunde verkürzt, kann gut mit einem beruflich bedingten Umzug argumentieren. Die Umzugskosten können dann als Werbungskosten in der Einkommensteuerklärung angegeben werden. Dazu zählen etwa die Kosten für das Umzugsunternehmen, Reisekosten oder Kosten für die Besichtigung der neuen Wohnung. Diese Aufwendungen sind im Einzelnen, beispielsweise durch Rechnungen, nachzuweisen.
Für sonstige beruflich bedingte Umzugskosten gibt es Pauschalen, die ohne Einzelnachweis abzugsfähig sind. Für Umzüge ab dem 1. Februar 2017 steigt die Pauschale für Singles um 18 Euro auf 764 Euro an. Für Verheiratete und Lebenspartner gilt eine um 35 Euro höhere Pauschale von 1.528 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person, beispielsweise Kinder, gibt es jeweils eine Pauschale in Höhe von 337 Euro (zuvor: 329 Euro). Kommt das Kind in der neuen Schule nicht mit und wird deshalb Nachhilfeunterricht erforderlich, können diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.926 Euro (zuvor: 1.882 Euro) abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016).
Wer aus privaten Gründen Haus oder Wohnung wechselt, kann die Kosten für das Umzugsunternehmen oder den Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Diesen Steuerbonus sollten Steuerzahler nicht unterschätzen. Im Maximalfall können durch die Angabe von haushaltsnahen Dienstleistungen 4.000 Euro und Handwerkerleistungen weitere 1.200 Euro Einkommensteuern im Jahr gespart werden, rechnet der Bund der Steuerzahler vor.
Quelle: Bund der Steuerzahler