Arbeitgeber und Ferienjobber sollten vor Antritt des Ferienjobs überlegen, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden soll. Denn auch bei Schülern gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Ob und wieviel Steuern fällig werden, hängt allerdings davon ab, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, erklärt der Bund der Steuerzahler. Schüler und Arbeitgeber sollten die Varianten vorher durchrechnen.
Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall können die sogenannten ELStAM-Daten des Schülers abgerufen und der Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vorgenommen werden. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von ca. 900 Euro wirken entsprechende Freibeträge, sodass keine Steuer anfällt. Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, müssen zudem keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst. Aber aufgepasst: Hat der Schüler im gleichen Jahr bereits zuvor gejobbt, so wird diese Beschäftigungsdauer berücksichtigt. Werden dabei die 70 Tage bzw. drei Monate überschritten, so gilt keine Versicherungsfreiheit mehr. Auch Ferienjobs, die zwischen Beendigung der Schule und einer Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst ausgeübt werden, sind versicherungspflichtig.
Alternativ kann ein sogenanntes Minijob-Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, so der Bund der Steuerzahler. Hier darf der Schüler maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent. Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ist zudem eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich. Das ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft und muss daher sehr sorgsam geprüft werden.
Quelle: Bund der Steuerzahler